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   VGH Bayern, 17.09.2003 - 8 C 03.1543   

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https://dejure.org/2003,26856
VGH Bayern, 17.09.2003 - 8 C 03.1543 (https://dejure.org/2003,26856)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.09.2003 - 8 C 03.1543 (https://dejure.org/2003,26856)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. September 2003 - 8 C 03.1543 (https://dejure.org/2003,26856)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit der Anfechtung einer Sondernutzungserlaubnis durch einen Nachbarn; Streitwertbestimmung in einem Verfahren um eine unzulässige Anfechtung einer Sondernutzungserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 308
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Bayern, 24.11.2003 - 8 CS 03.2279

    Nachbarrechtlicher Streit über die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung eines

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  • BVerwG, 20.04.2010 - 3 B 80.09

    Ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Aufhebung einer einem Dritten

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit in ständiger Rechtsprechung an, dass es sich bei der Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt mit drittschützender Wirkung handelt (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 8 CS 03.2279 - NVwZ-RR 2004, 886 und vom 17. September 2003 - 8 C 03.1543 - NVwZ-RR 2004, 308).
  • VG Bayreuth, 11.02.2020 - B 1 K 18.1221

    Sondernutzungserlaubnis für Außengastronomie bei faktischen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einer Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG jedoch grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2009 - 8 B 08.3282, B.v. 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 in BayVBl 2004, 533 und B.v. 17.9.2003 - 8 C 03.1543).

    Das in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 BayStrWG vorgegebene Entscheidungsprogramm der Straßenbaubehörde, das der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zugrunde liegt, stellt auf eine Benutzung der gewidmeten Straßenfläche ab, die nicht mehr gemeingebräuchlich ist, weil sie nicht vorwiegend zu Zwecken des Verkehrs erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2003 a.a.O.; vom 24.11.2003 a.a.O.).

  • VG Augsburg, 08.02.2012 - Au 6 K 11.1077

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an einer öffentlichen Straße einschlägige Norm des Art. 18 BayStrWG vermittelt aber grundsätzlich keinen Drittschutz, so dass ein Nachbarrechtsbehelf hiergegen regelmäßig nicht zulässig ist (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 Az. 8 C 03.1543 RdNr. 9; BayVGH vom 24.11.2003 Az. 8 CS 03.2279 RdNr. 6).

    Zwar kann in einzelnen Ausnahmefällen der Anliegergebrauch eine subjektiv-rechtliche Position vermitteln (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 a.a.O.).

  • VG Augsburg, 24.10.2011 - Au 6 S 11.1293

    Fehlende Antragsbefugnis eines Anliegers gegen eine straßenrechtliche

    Die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an einer öffentlichen Straße einschlägige Norm des Art. 18 BayStrWG vermittelt aber grundsätzlich keinen Drittschutz, so dass ein Nachbarrechtsbehelf hiergegen regelmäßig nicht zulässig ist (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 Az. 8 C 03.1543 RdNr. 9; BayVGH vom 24.11.2003 Az. 8 CS 03.2279 RdNr. 6).

    Zwar kann in einzelnen Ausnahmefällen der Anliegergebrauch eine subjektiv-rechtliche Position vermitteln (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 12.04.2013 - 8 ZB 12.648

    Anfechtung einer Sondernutzungserlaubnis durch einen Dritten (abgelehnt); keine

    Da die Sondernutzungserlaubnis im Regelfall kein Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist, ist eine Klage des Eigentümers gegen die Sondernutzungserlaubnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 - NVwZ-RR 2004, 886/887; B.v. 17.9.2003 - 8 C 03.1543 - BA 5.4).
  • VG Augsburg, 23.05.2012 - Au 6 K 12.317

    Sondernutzungserlaubnis für eine Baustelleneinrichtung; fehlende Klagebefugnis

    Bei der Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 Az. 8 C 03.1543 RdNr. 9; BayVGH vom 23.7.2009 Az. 8 B 08.3282 RdNr. 34), weil Art. 18 BayStrWG grundsätzlich keinen Drittschutz vermittelt (BayVGH vom 12.12.2007 Az. 8 CS 07.2952 RdNr. 15; BayVGH vom 23.7.2009 Az. 8 B 08.3282 RdNr. 35).
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